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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Inventur
Inventur

Im Rahmen einer Inventur werden alle Vermögensgegenstände eines Unternehmens genau aufgezeichnet und bewertet. Hierbei muss durch Messen, Zählen und Wiegen eine körperliche Bestandaufnahme erfolgen. Die Inventur ist bei Betriebsbeginn und am Bilanzstichtag durchzuführen. Dabei ist eine Frist 10 Tage vor oder 10 Tage nach dem Bilanzstichtag zulässig. Bestandsänderungen währen der Zehntagesfrist müssen berücksichtigt werden. Eine längere Frist ist möglich, wenn aus besonderen Gründen eine fristgerechte Inventur nicht durchgeführt werden kann.

Es werden einzelne Inventurerleichterungen gewährt:

So können gleichartige Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens und andere gleichartige oder ähnliche gleichwertige Wirtschaftsgüter nach Art und Menge zusammengefasst werden.
Wirtschaftsgüter für die eine Bewertung mit einem Festwert zulässig ist, müssen nur alle drei Jahre körperlich aufgenommen werden.
Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von Stichproben ermittelt werden. Das Verfahren muß den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen.
Eine körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände ist nicht notwendig, wenn durch andere Verfahren gesichert ist, daß der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt aus der Buchführung ersichtlich ist.
Wird eine Anlageverzeichnis geführt, kann eine buchmäßige Bestandsaufnahme für das Anlagevermögen erfolgen.
siehe hierzu auch:

Lexikon:

Inventar
Festwert

Norm:

§ 241 HGB
R 30 EStR


 
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