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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Investitionszulage |
Investitionszulage
Anspruch auf Investitionszulage haben Steuerpflichtige, die in den neuen Bundesländern eine begünstigte Investition durchführen. Zu den begünstigten Investitionen gehören: betriebliche Investitionen, Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden und Mietwohnungsneubauten, Modernisierungsmassnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnungen.
Befinden sich die zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnungen bzw. Häuser in den neuen Bundesländern, kann für Modernisierungsmaßnahmen die Investitionszulage in Anspruch genommen werden. Dabei muss das Gebäude bereits vor dem 1. Januar 1991 fertiggestellt worden sein. Ein Anspruch auf Förderung besteht, wenn die Maßnahmen nach dem 31.12.1998 und vor dem 1.1.2005 durchgeführt werden. Zudem muss die Wohnung selbst oder von nahen Angehörigen unentgeldlich genutzt werden.
Die Investitionszulage beträgt 15 Prozent der förderungsfähigen Aufwendungen. Förderungsfähig sind die Modernisierungskosten abzüglich eines Selbstbehalts von 2.556 €. Der Selbstbehalt ist ein Jahresbetrag und zudem objektbezogen. Dies bedeutet: Falls mehrere Wohnobjekte modernisiert werden, ist der Selbstbehalt bei jedem Objekt abzuziehen. Zudem ist bei Modernisierungsmaßnahmen die über mehrere Jahre verteilt werden, der Selbstbehalt jährlich zu berücksichtigen.
Beispiel:
Für ein selbst genutztes Wohngebäude in Dresden entstehen im Jahr 2000 Modernisierungsaufwendungen von 8.000 €. Im Jahr 2001 werden zudem Erhaltungsmaßnahmen von 10.000 € durchgeführt. Die Investitionszulage beträgt im Jahr 2000: 816,60 € (8.000 DM (Modernisierungskosten) minus 2.556 € (Selbstbehalt) = 5.444 € (Bemessungsgrundlage) x 15 Prozent = 816,60 € (Investitionszulage)). Im Jahr 2001 kann ein Investitionszulage von 1.116,60 € beansprucht werden (10.000 € minus 2.556 € = 7.444 € x 15 Prozent = 1.116,60 €).
Pro förderungsfähigem Wohnobjekt steht ein Förderhöchstbetrag von 20.452 € zur Verfügung. Die Bemessungsgrundlage kann daher maximal 20.452 € betragen. Folglich fördert der Staat Modernisierungsmaßnahmen an einem Wohnobjekt mit maximal 3.067,80 € (20.452 € (Bemessungsgrundlage) x 15 Prozent) Investitionszulage. Die Investitionszulage ist beim zuständigen Finanzamt auf amtlichen Vordrucken zu beantragen.
Für betriebliche Investitionen, die nach dem 31.12.2003 begonnen wurden, steht die Förderung unter dem Vorbehalt der Genehmigung des nationalen Förderrahmens durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaft.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Förderprogramme der Bundesländer |
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