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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Kapitalertrag/ Verpfändung
Kapitalertrag/ Verpfändung

Verpfändet der Pfandgeber Kapital, so sind die Einnahmen aus diesem Kapital dem Pfandgeber zuzuordnen und nicht dem Pfandnehmer. Allerdings verhält es sich umgekehrt, wenn vereinbart wurde, daß der Pfandnehmer das Kapital auf eigene Rechnung nutzen darf. Dann sind die Einnahmen dem Pfandnehmer zuzuordnen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Kapitalertragsteuer
Zinsabschlag

Ratgeber:

Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer Teil 1
Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer Teil 2

Norm:

§ 20 EStG


 
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