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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Kapitalertragsteuer |
Kapitalertragsteuer
Die Kapitalertragsteuer ist keine eigenständige Steuerart, sondern eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Liegt kein Freistellungsauftrag vor, sind die Kreditinstitute (wie z.B. Banken, Sparkassen, Fondsgesellschaften) verpflichtet, die Kapitalertragsteuer direkt an das Finanzamt abzuführen. Die erzielten Kapitalerträge werden daher nicht im vollen Umfang, sondern vermindert um die Kapitalertragsteuer dem Anleger ausgezahlt. Ob es zum endgültigen Abzug kommt, richtete sich nach dem persönlichen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen, da die bereits gezahlte Kapitalertragsteuer bei der Ermittlung der Einkommensteuer zur Anrechnung kommt. Entscheidend ist somit, wieviel Einkünfte insgesamt erzielt wurden, denn danach richtet sich der Steuersatz. Ist der persönliche Einkommensteuersatz niedriger als der Kapitalertragsteuersatz, muß nicht so viel Kapitalertragsteuer gezahlt werden, wie bereits vom Finanzamt vereinnahmt wurde.
Auf die Hälfe der Gewinnanteile (Dividenden) zum Beispiel aus Aktien, Anteilen an einer GmbH oder an einer Genossenschaft wird eine Kapitalertragsteuer von 20 Prozent erhoben. Kapitalanlagen die verzinst werden, unterliegen vollständig einer Kapitalertragsteuer von 30 Prozent. Zu den Zinspapieren gehören unter anderem: Bundesschatzbriefe, Anleihen, Finanzierungsschätze, Pfandbriefe und Bundesschuldverschreibungen.
Kreditinstitute müssen die Kapitalertragsteuer nicht an das Finanzamt abführen, wenn der Anleger einen Freistellungsauftrag erteilt hat und dieser nicht überschritten wurde oder wenn eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Aktien
Freistellungsauftrag
Nichtveranlagungsbescheinigung
Ratgeber:
Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer Teil 1
Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer Teil 2
Norm:
§§ 43 - 45d EStG |
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