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Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten

Ab 2002 wird eine Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung des Kindes von 1.080 € gewährt. Zu den Kinderbetreuungskosten gehören Ausgaben für die Betreuung eines Kindes das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört. Hiervon ausgenommen sind Aufwendungen für Unterricht und die Vermittlung von besonderen Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.

Kinderbetreuungkosten können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, insoweit sie je Kind 1.548 Euro übersteigen und wenn:

das Kind sein 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten,
der Steuerpflichtige entweder erwerbstätig ist, sich in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist.
Bei zusammenlebenden Eltern müssen bei beiden Elternteilen die Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen die 1.548 € übersteigen dürfen maximal bis zu einem Betrag von 1.500 € als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. In jedem Kalendermonat in dem die Anwendungsvoraussetzungen nicht gegeben sind, ermäßigen sich die Beträge um ein Zwölftel.

Der abziehbare Höchstbetrag kann für jedes Kind nur einmal im Kalenderjahr genutzt werden. Bei nicht zusammenlebenden Elternteilen kann jeder Elternteil entsprechende Aufwendungen abziehen, soweit sie je Kind 774 € übersteigen. Der abzugsfähige Betrag beschränkts ich dann auf 750 €. Ein Abzug für beide Eltern besteht jedoch nur, wenn das Kind zum Haushalt beider Elternteile gehört.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Betreuungsfreibetrag
Kindergeld
Kinderfreibetrag

Ratgeber:

Familienförderung

Norm:

§ 33c EStG


 
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