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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Kinderfreibetrag
Kinderfreibetrag

Alternativ zum Kindergeld kann der Kinderfreibetrag in Anspruch genommen werden. Auf die Zahlung des Kindergeldes zu verzichten und hierfür den Kinderfreibetrag zu nutzen, lohnt sich insbesondere für Eltern mit einem verhältnismäßig hohem Einkommen. Wird im Rahmen der jährlichen Steuerklärung die Anlage "Kinder" ausgefüllt, prüft das Finanzamt von Amts wegen, ob der Kinderfreibetrag für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Ist die Steuerersparnis aus dem Kinderfreibetrag und - ab 2002 - dem "Sammelfreibetrag" für Betreuung, Erziehung und Ausbildung höher als das Kindergeld, werden die Freibeträge bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen und das Kindergeld zurückgefordert. Dies geschieht in der Form, dass das Kindergeld der Einkommensteuer hinzugerechnet wird.

Der Kinderfreibetrag beträgt für jeden Elternteil 1.824 EUR, für verheiratete Eltern also 3.648 EUR. Die Voraussetzungen zur Gewährung des Kinderfreibetrags sind die gleichen wie beim Kindergeld. Einzige Ausnahme: Ihre Kinder müssen nicht bei Ihnen wohnen. Der volle Kinderfreibetrag wird in folgenden Fällen auch nur für einen Elternteil gewährt: der andere Elternteil ist verstorben, der Wohnsitz bzw. der Aufenthaltsort des anderen Elternteil ist nicht zu ermitteln, der Vater ist amtlich nicht feststellbar, der andere Elternteil ist nur beschränkt oder nur erweitert beschränkt steuerpflichtig (Bsp.: der Ehepartner lebt im Ausland), der Steuerpflichtige hat das Kind nur allein angenommen oder das Kind steht zum Steuerpflichtigen nur in einem Pflegschaftsverhältnis.

Auch für Kinder die im Ausland leben wird der Kinderfreibetrag gewährt. Jedoch ermäßigt er sich bei Kindern mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland. Wie hoch die Ermäßigung ist, richtet sich nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaates. Zur Bestimmung der Verhältnisse nutzen die Behörden eine Ländergruppeneinteilung.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Kindergeld
Kinderbetreuungskosten

Ratgeber:

Familienförderung

Norm:

§ 32 Abs. 6 EStG
§ 36 Abs. 2 EStG


 
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