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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Kindergeld
Kindergeld

Das Kindergeld muss schriftlich bei der Familienkasse beantragt werden. Kindergeld wird unabhängig vom Einkommen der Eltern zugesprochen. Für das erste, zweite und dritte Kind werden jeweils 154 €, für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 179 € gezahlt.

Kindergeld wird nur für Kinder gewährt, die zum elterlichen Haushalt gehören. Kinder sind nicht nur die leiblichen Kinder, sondern auch Pflegekinder, Stiefkinder und Enkelkinder. Das Finanzamt erkennt ein Kind als Pflegekind an, wenn es im Haushalt der Pflegeeltern sein Zuhause hat, also auf Dauer dort bleiben wird und der Kontakt zu den leiblichen Eltern weitgehend nicht mehr besteht.

Kindergeld wird bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und in besonderen Fällen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs gezahlt. So zum Beispiel dann, wenn das Kind eine Berufsausbildung absolviert oder sich im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr befindet. Neu ab 2001 ist, dass Kindergeld auch für Kinder gewährt wird, die einen freiwilligen Zivildienst im Ausland ableisten. Auch während eines Au-pair-Aufenthalts des Kindes im Ausland wird Kindergeld gezahlt, wenn der Aufenthalt mit einer Berufsausbildung vergleichbar ist. Hierfür muss das Kind einen Sprachkurs besuchen, der mindestens 10 Stunden in der Woche umfasst. Wenn das Kind nach Beendigung seiner Ausbildung arbeitslos ist und noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, wird ebenfalls Kindergeld gewährt.

Die jährlichen Einkünfte und Bezüge (Geld- und Sachleistungen) des Kindes dürfen jedoch den Betrag von 7.188 € (im Jahr 2002/ 2003) oder 7.680 € (im Jahr 2004) nicht überschreiten. Ansonsten wird kein Kindergeld gezahlt.

Praxistipp:
Ist ein Kind zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen dem Ende einer Ausbildung und dem Beginn des Zivil- oder Wehrdienstes ohne Beschäftigung, sollte es sich beim Arbeitsamt als arbeitslos melden. Denn bei einer Übergangsfrist von mehr als 4 Monaten besteht die Gefahr, dass das Kindergeld ab Ausbildungsende vollständig entfällt (vgl. Finanzgericht Köln, Urteil vom 6.11.2003, Aktenzeichen: 10 K 3432/03).

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Kinderfreibetrag

Ratgeber:

Familienförderung

Norm:

§ 32 EStG
§§ 62 ff. EStG


 
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