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Kindergeld/ Ausländer
Kindergeld/ Ausländer

Ausländer haben einen Anspruch auf das Kindergeld, wenn sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung sind. Besonderheiten gelten bei Staatsangehörigen Jugoslawiens, Bosnien-Herzegowinas, Kroatiens, Sloweniens, Mazedoniens und der Türkei. Für diese Staatsangehörigen besteht eine Anspruch auf das Kindergeld, auch wenn sie keine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzen. Erhält ein Ausländer kein Kindergeld, so hat er trotzdem einen Anspruch auf Gewährung des Kinderfreibetrags.

Sind Ausländer nur vorübergehend zur Erbringung von Dienstleistungen nach Deutschland entsandt worden, so haben sie auch dann keinen Anspruch auf das Kindergeld, wenn sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sind.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Kindergeld
Kinderfreibetrag

Ratgeber:

Familienförderung

Rechtsprechung:

BFH 10.8.1998 - VI B 21/98
BFH 23.11.2000 - VI R 107/99
BFH 14.8.1997 - VI B 43/97

Norm:

§32 EStG


 
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