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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Kirchensteuer
Kirchensteuer

Kirchensteuer wird auf Grundlage der Kirchensteuergesetze erhoben, die von den einzelnen Bundesländern erlassen werden. Der Besteuerung unterliegen Mitglieder (natürliche Personen) von steuerberechtigten Religionsgemeinschaften. Hierbei muss die Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sein.

Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist das Jahreseinkommen. Außer Ansatz bleibt dabei die Kapitalertragsteuer. Das Jahreseinkommen wird um die Kinderfreibeträge gekürzt und um steuerfreie Beträge (nach § 3 Nr. 40 EStG) erhöht. Bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten, die unterschiedlichen Religionsgemeinschaften (glaubensverschiedene Ehen) angehören, wird die Kirchensteuer individuell ermittelt. Liegt eine Zugehörigkeit zu gleichen Religionsgemeinschaft vor, gilt der Halbierungsgrundsatz. Für jeden Ehegatten wird dabei die Kirchensteuer auf die Hälfte der gemeinsam zu entrichtenden Lohnsteuer berrechnet.

Der zur Anwendung kommende Steuersatz schwankt je nach Bundesland zwischen 8 und 9 Prozent der Einkommensteuer. In einigen Bundesländern gilt eine Mindestkirchensteuer. Die Kirchensteuer wird durch die Finanzämter festgesetzt und erhoben.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Lohnsteuer
Einkommensteuer

Norm:

KiSt-Gesetze der Länder


 
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