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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Körperbehinderung
Körperbehinderung

Behinderten Personen werden im Steuerrecht zahlreiche Vergünstigungen eingeräumt, da sie nur vermindert leistungsfähig sind und ihre Behinderung in den meisten Fällen zusätzliche Kosten verursacht. Um Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, ist die amtliche Feststellung der Behinderung notwendig. Hierfür zuständig ist das Versorgungsamt am Wohnsitz des steuerpflichtigen Behinderten. Auf Antrag erfolgt dann die Feststellung der Behinderung sowie deren Schwere, der Nachweis bestimmter gesundheitlicher Merkmale (ermöglicht die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen) und die Ausstellung eines Behindertenausweises.

Steuerliche Vergünstigungen:

Vergünstigungen stehen Behinderten im Rahmen nachfolgender steuerlicher Regelungen zu:

Entfernungspauschale,
Kinderfreibetrag sowie
Freibetrag für Betreuungs-,
Erziehungs- oder
Ausbildungsbedarf,
außergewöhnliche Belastungen sowie
Vergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer.
Weitere Erleichterungen:

Weitere Erleichterungen stehen Behinderten im Nahverkehr zu. So erhalten Behinderte mit den Merkmal "H" oder "BI" im Schwerbehindertenausweis im öffentlichen Personennahverkehr "Freifahrt". Bei den Ausweismerkmalen "G" oder "aG" können Behinderte gegen ein geringes Entgelt Wertmarken erhalten, die ihnen eine verbilligte Beförderung ermöglichen. Im Fernverkehr können Begleitpersonen von Behinderten kostenlos mitfahren.

Ist im Behindertenausweis die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung eingetragen, gewähren auch deutsche Fluggesellschaften im innerdeutschen Flugverkehr Begleitpersonen eine kostenlose Beförderung.

Des Weiteren können Behinderte Finanzierungshilfen für die Beschaffung eines PKW (vom Rehabilitationsträger) erhalten. Zudem ist eine Befreiung von den Rundfunkgebühren und eine Ermäßigung bei den Grundgebühren für den Telefonanschluss möglich.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Behinderte/ Pauschbetrag
Behinderte/ Kraftfahrzeug
Behinderte/ Fahrtkosten

Norm:

§ 33b EStG
§ 9 EStG
§ 32 EStG
§ 33 EStG
§ 33a EStG
§ 3a KraftStG


 
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