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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Körperschaftsteuer
Körperschaftsteuer

Der Körperschaftsteuer unterliegen ausschließlich juristische Personen (z.B. Kapitalgesellschaften). Diese Steuer ist mit der Einkommensteuer, der ausschließlich natürliche Personen unterliegen, vergleichbar. Einnahmen, die eine juristische Person erzielt, unterliegen der Körperschaftsteuer und nicht der Einkommensteuer. Das Körperschaftsteuerrecht greift teilweise auf Bestimmungen des Einkommensteuerrechts zurück. So zum Beispiel auf Bestimmungen zur Gewinnermittlung, zur Veranlagung oder zur Entrichtung der Steuer.

Der Besteuerung unterliegt das Einkommen der Körperschaft, das nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird. Auf die Bemessungsgrundlage kommt ein Körperschaftsteuersatz von 25 Prozent (im Jahr 2003: 26,5 %) zur Anwendung. Diese gilt für einbehaltene sowie für ausgeschüttete Gewinne der Körperschaft. Werden Gewinne an die Anteilseigener der Körperschaft (z.B. der GmbH, der AG) ausgeschüttet, unterliegen diese Gewinne nochmals beim Anteilseigner der Besteuerung (Einkommensteuer). Zur Vermeidung einer doppelten steuerlichen Belastung kommt das Halbeinkünfteverfahren zur Anwendung. Danach unterliegen nur 50 Prozent der ausgeschütteten Gewinne (z.B. Dividenden) beim Anteilseigner der Besteuerung. Bei Ausschüttung muss auf diese 50 Prozent eine Kapitalertragsteuer von 20 Prozent erhoben und an das Finanzamt abgeführt werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Juristische Person
Halbeinkünfteverfahren
Kapitalertragsteuer

Ratgeber:

Besteuerung der AG
Besteuerung der GmbH

Norm:

KStG


 
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