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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Kommanditgesellschaft
Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft gehört zu den Personengesellschaften. An einer Kommanditgesellschafter ist mindestens ein Kommanditist beteiligt, der nur in Höhe seiner Einlage für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Ein weiterer Gesellschafter ist der Komplementär. Er haftet für die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft unbeschränkt.

Personengesellschaften gehören nicht zu den juristischen Personen und haben damit keine eigene Rechts- und Geschäftsfähigkeit. Zwangsläufig wird nicht die jeweilige Personengesellschaft zur Einkommensteuer veranlagt wird, sondern die einzelnen Gesellschafter der Personengesellschaft. Am Ende eines Geschäftsjahres ist der Gewinn der Gesellschaft festzustellen und den einzelnen Gesellschaftern zuzurechnen. Bei den einzelnen Gesellschaftern führt diese Gewinnzurechnung zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Personengesellschaften sind fast immer gewerblich tätig (Ausnahme: Partnerschaftsgesellschaft, an der keine berufsfremde Person beteiligt ist) und unterliegen daher mit ihrem Gewinn der Gewerbesteuer insofern keine Befreiung von der Gewerbesteuer greift. Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer ist der nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn. Dieser wird um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG erhöht und um Kürzungen nach § 9 GewStG vermindert. Greift keine Steuerbefreiung, unterliegen die getätigten Umsätze der Personengesellschaft der Umsatzsteuer.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Einkommensteuer
Gewerbesteuer
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug

Ratgeber:

Besteuerung der KG

Norm:

§ 15 EStG


 
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