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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Konkurs |
Konkurs
Im Allgemeinen kommt es zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist und seine Zahlungen eingestellt hat. Auch eine drohende Zahlungsunfähigkeit gilt als Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren. Dabei ist der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit zu erfüllen. Außer bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit kann jeder Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Hierbei ist der Eröffnungsgrund glaubhaft zu machen. Wird der Antrag abgelehnt, kann hiergegen Beschwerde eingelegt werden.
Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen einer natürlichen Person, einer juristischen Person (z.B. Kapitalgesellschaft), einer Personengesellschaft oder über den Nachlass bzw. das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, das von Ehepartnern gemeinsam verwaltet wird, eröffnet werden.
Mit dem Beschluss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gegenwärtige und das während des Verfahrens erworbene Schuldnervermögen beschlagnahmt. Die Rechte des Schuldners gehen dabei auf den Insolvenzverwalter über. Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Steueransprüche nur noch nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung (InsO) geltend gemacht werden. Ist eine Steuerforderung bei Eröffnung des Verfahrens noch nicht entstanden, können nur die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Teilforderungen angemeldet werden.
Praxistipp:
Durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann rückwirkend Erbschaftsteuer entstehen. Dies ist der Fall, wenn ein Unternehmen in Insolvenz geht, das vor weniger als fünf Jahren vererbt wurde und für das ein erbschaftsteuerlicher Freibetrag sowie ein verminderter Steuersatz gewährt worden war.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Juristische Person
Norm:
§ 17 InsO
§ 18 InsO |
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