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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Kontenwahrheit
Kontenwahrheit

Gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung darf niemand auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) in Verwahrung geben oder verpfänden oder sich ein Schließfach geben lassen.

Wer ein Konto führt (Kreditinstitute), Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder ein Schließfach überläßt, hat sich zuvor Gewißheit über die Person und Anschrift des Verfügungsberechtigten zu verschaffen und die entsprechenden Angaben in geeigneter Form festzuhalten. Zudem muss er sicher stellen, daß er jederzeit Auskunft darüber geben kann, über welche Konten oder Schließfächer eine Person verfügungsberechtigt ist.

Wird ein Konto unter einem falschen Namen geführt und in sonstiger Art und Weise gegen die Kontenwahrheit verstoßen, so dürfen Guthaben, Wertsachen und der Inhalt eines Schließfachs nur mit Zustimmung des für die Besteuerung (Einkommen- und Körperschaftsteuer) zuständigen Finanzamts des Verfügungsberechtigten herausgegeben werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Bankgeheimnis

Norm:

§ 154 AO


 
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