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Kontoführungsgebühren
Kontoführungsgebühren

Die Kontoführungsgebühren, die ein Arbeitnehmer für sein Girokonto zahlt, können pauschal mit 16 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit angesetzt werden. Ein Nachweis der tatsächlichen Kosten und eine anschließende Aufteilung dieser Kosten auf den privaten und den beruflichen Nutzungsanteil ist nicht notwendig.

Kontoführungskosten, die im Zusammenhang mit einer Vermietungstätigkeit entstanden sind, sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Für jedes Konto kann die Kontoführungspauschale von 16 € zum Ansatz kommen. Wird das Konto ausschließlich für die Vermietungstätigkeit genutzt, können auch die tatsächlichen Kontoführungsgebühren als Werbungskosten geltend gemacht werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Werbungskosten


 
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