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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Kraftfahrzeugsteuer |
Kraftfahrzeugsteuer
Ab dem Zulassungszeitpunkt für ein Fahrzeug beginnt die Steuerpflicht für die Kfz-Steuer. Das zuständige Finanzamt wird von der Zulassungsstelle benachrichtigt, bestimmt aufgrund der vorliegenden Daten die zu zahlende Steuer und sendet den Steuerbescheid an den steuerpflichtigen Fahrzeughalten.
Wird das Fahrzeug stillgelegt oder veräußert, so muß eine Veräußerungsanzeige bei der Zulassungstelle eingereicht werden. Ausreichend ist ein Verschrottungsbeleg vom Schrotthändler oder eine Bestätigung des Erwerbers, daß ihm die Papiere übereignet worden sind. Wird der ehemalige Fahrzeughalter nicht aktiv, so erlischt die Steuerpflicht auch, wenn der Erwerber das Fahrzeug unter seinen Namen anmeldet.
Die Steuerpflicht für die Kraftfahrzeugsteuer besteht für mindestens einen Monat. Auch wenn der Steuerpflichtige das Fahrzeug nur drei Tage behält - es also nach der Anmeldung stillegt, verkauft oder verschrottet, muß trotzdem Kfz-Steuer für einen vollen Monat entrichtet werden.
Die Kfz-Steuer wird nicht für das Kalenderjahr erhoben. Der Veranlagungszeitraum ist ein Zeitjahr, daß mit der Zulassung des Autos beginnt. Wurde das Auto zum Beispiel am 5. Mai 2000 zugelassen, so wird die Steuer vom 5. Mai 2000 bis zum 4. Mai 2001 berechnet. Kommt es zu einer Kfz-Steuererhöhung, müssen daher zwei unterschiedliche Steuersätze berücksichtigt werden.
Praxistipp:
Wird das Fahrzeug ins Ausland verkauft, so sollte das Überreichen der Fahrzeugpapiere vom Erwerber unbedingt schriftlich bestätigt werden, denn nur mit dem Einreichen dieser Bestätigung bei der Zulassungsstelle kann der bisherige Fahrzeughalter seine Steuerpflicht beenden.
Wird ein neuwertiges Fahrzeug ins Ausland verkauft, kann eine Teil der Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück gefordert werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Innergemeinschaftlicher Fahrzeuglieferer
Kraftfahrzeugsteuer/ Euro-Norm
Kraftfahrzeugsteuer/ Berechnung
Kraftfahrzeugsteuer/ Steuerbefreiung
Ratgeber:
Rund um`s Auto Teil 1
Rund um`s Auto Teil 2
Norm:
KfzStG |
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