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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Kunstgegenstände |
Kunstgegenstände
Werden Kunstgegenstände im Privatvermögen gehalten, unterliegen Wertsteigerungen keiner Besteuerung. Da Kunstgegenstände Vermögensgegenstände sind, unterliegen sie aber der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Wie hoch diese Steuer ausfällt, richtet sich nach dem Wert des Kunstobjektes und dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erben bzw. Schenkenden und Beschenkten. Kunstgegenstände können aber auch teilweise oder vollständig von der Erbschaftsteuer befreit werden.
Werden Kunstgegenstände im Betriebsvermögen gehalten, so ist eine Abschreibung der Erwerbskosten möglich. Bei der Beurteilung der Abschreibungsmöglichkeit muss zwischen Kunstgegenständen/ Gemälden anerkannter Meister und Kunstgegenständen/ Gemälden nicht anerkannter Meister unterschieden werden. Liegt der Kaufpreis über 5.000 €, geht die Finanzverwaltung davon aus, daß es sich um ein Werk eines anerkannten Künstlers handelt. Eine Abschreibung wird dann nur im Fall einer technischen Abnutzung anerkannt. Werke von nicht anerkannten Meistern können abgeschrieben werden.
Praxistipp:
Zu beachten ist, dass Wertsteigerungen von Kunstgegenständen/Gemälden die im Betriebsvermögen gehalten werden der Besteuerung unterliegen, denn bei Veräußerung erhöht sich der betriebliche Gewinn. Daher sollten Werke anerkannter Meister (bei diesen ist in den meisten Fällen mit einer Wertsteigerung zu rechnen) nicht im Betriebsvermögen gehalten werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abschreibung
Betriebsvermögen
Ratgeber:
Besteuerung von Kunstgegenständen Teil 1
Besteuerung von Kunstgegenständen Teil 2
Rechtsprechung:
BFH 2.12.1977 - III R 58/75
BFH 31.1.1986 - VI R 78/82
FG Köln 24.8.2000 - 7 K 2853/54
Norm:
§ 7 EStG
§ 13 ErbStG |
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