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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Kur
Kur

Erwachsen einem Steuerpflichtigen Kosten für einen Kuraufenthalt, kann er diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen, wenn er ein amtsärztliches Attest vor der Behandlung erlangt. Dies gilt für Bade- und Heilkuren. Bei Vorsorgekuren muss auch die Gefahr einer durch die Kur abzuwendenden Krankheit, bei Klimakuren der medizinische angezeigte Kurort und die voraussichtliche Kurdauer bescheinigt werden. Von dem Erfordernis eines vor Kurantritt ausgestellten amtsärztlichen Zeugnis kann abgesehen werden, wenn feststeht, dass eine gesetzliche Krankenkasse die Notwendigkeitsprüfung vorgenommen und postiv bescheinigt hat. Davon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn die Krankenkasse einen Zuschuss zu den Kurkosten für Unterkunft und Verpflegung gewährt hat.

Kosten für eine Kur im Ausland sind in der Regel nur bis zur Höhe der Aufwendungen anzuerkennen, die in einem dem Heilzweck entsprechenden inländischen Kurort entstehen würden. Als Fahrtkosten zum Kurort sind grundsätzlich die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel anzusetzen. Die eigenen Kfz-Kosten können nur berücksichtigt werden, wenn besondere persönliche Verhältnisse für die Benutzung des Kfz sprechen.

Kosten für eine Begleitperson können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, jedoch setzt dies voraus, dass die kankheits- oder altersbedingte Notwendigkeit der Begleitung durch ein vor Beginn der Reise eingeholtes amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Außergewöhnliche Belastung

Ratgeber:

Steuerwegweiser für Behinderte

Norm:

R 189 EStR


 
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