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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Lebensversicherung
Lebensversicherung

Rechtslage bis 31.12.2004:

Beiträge zu den folgenden Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall (Lebensversicherungen) können als Sonderausgaben berücksichtigt werden:

Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen,
Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht,
Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluß ausgeübt werden kann,
Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens 12 Jahren abgeschlossen worden ist.
Die Versicherungsbeiträge werden nicht in jedem Fall vollständig als Sonderausgaben anerkannt. Die Höhe des Sonderausgabenabzugs wird nach der Höchstbetragsberechnung bestimmt (siehe Lexikon: Vorsorgeaufwendungen).

Seit dem 1.1.2004 ist neu, dass der Sonderausgabenabzug für die Versicherungsbeiträge nur noch zu 88 Prozent (bisher 100 Prozent) möglich ist. Dies gilt für Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistungen und für Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistungen mit Sparanteil.

Rechtslage ab 1.1.2005:

Neuverträge für Kapitallebensversicherungen werden zur Hälfte besteuert, wenn der Vertag eine Laufzeit von mind. 12 Jahren hat und zudem eine Auszahlung erst nach dem 60. Lebensjahr erfolgt.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Sonderausgaben
Vorsorgeaufwendungen

Norm:

§ 10 EStG


 
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