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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Lehrer |
Lehrer
Werden Kinder bei Bewältigung von Hausaufgaben angeleitet und beaufsichtigt, so wird eine unterrichtende Tätigkeit ausgeübt. Stehen diese unterrichtenden Personen in keinem Beschäftigungsverhältnis, so erzielen sie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Gleiches gilt für Personen die Kindern Nachhilfeunterricht erteilen.
Eine selbständig ausgeübte unterrichtende Tätigkeiten gehört zu den freien Berufen. Alle Angehörige der freien Berufe erzielen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Freiberufler sind unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes bzw. ihres Gewinns nicht zur Buchführung verpflichtet und müssen folglich keine Bilanz aufstellen. Für sie ist daher grundsätzlich eine Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung möglich.
Wird die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt, kann eine Steuerbefreiung zur Anwendung kommen. Aufwendungen bis zu einem Betrag von 1.848 € (Übungsleiterpauschale) sind als Aufwandsentschädigung anzusehen und damit steuerfrei.
Praxistipp:
Selbständige Lehrer sind rentenversicherungspflichtig. Hiervon sind sie nur befreit, wenn sie einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Freiberufler
steuerfreie Einnahmen
Ratgeber:
Nebenjob und Steuern
Norm:
§ 9 BUKG
§ 18 EStG
§ 3 EStG
R 17 LStR |
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