Buchführungsservice  
Papierkram.net - Home/Startseite Steuerinformationen Steuerlexikon Rechtlexikon
Suche:
News
Lexiken
 
papierkram
 
weitere Lexiken
 
Altersvorsorge
 
newsletter
eintragen austragen
       
Infodatenbank / Steuerlexikon

Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert.
 
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z





Lehrer
Lehrer

Werden Kinder bei Bewältigung von Hausaufgaben angeleitet und beaufsichtigt, so wird eine unterrichtende Tätigkeit ausgeübt. Stehen diese unterrichtenden Personen in keinem Beschäftigungsverhältnis, so erzielen sie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Gleiches gilt für Personen die Kindern Nachhilfeunterricht erteilen.

Eine selbständig ausgeübte unterrichtende Tätigkeiten gehört zu den freien Berufen. Alle Angehörige der freien Berufe erzielen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Freiberufler sind unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes bzw. ihres Gewinns nicht zur Buchführung verpflichtet und müssen folglich keine Bilanz aufstellen. Für sie ist daher grundsätzlich eine Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung möglich.

Wird die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt, kann eine Steuerbefreiung zur Anwendung kommen. Aufwendungen bis zu einem Betrag von 1.848 € (Übungsleiterpauschale) sind als Aufwandsentschädigung anzusehen und damit steuerfrei.

Praxistipp:
Selbständige Lehrer sind rentenversicherungspflichtig. Hiervon sind sie nur befreit, wenn sie einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Freiberufler
steuerfreie Einnahmen

Ratgeber:

Nebenjob und Steuern

Norm:

§ 9 BUKG
§ 18 EStG
§ 3 EStG
R 17 LStR


 
papierkram.net
 
eXTReMe Tracker