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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Lohnersatzleistungen
Lohnersatzleistungen

Lohnersatzleistungen sowie ausländische Einkünfte, die von der inländischen Besteuerung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens freigestellt sind, unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Kommt der Progressionsvorbehalt zur Anwendung, erhöht sich der Einkommsteuersatz, da bei der Berechnung des anzuwendenden Steuersatzes auch die steuerfreien Lohnersatzleistung und die im Inland steuerfreien ausländischen Einkünfte mit einbezogen werden.

Dem Progressionsvorbehalt unterliegen nachfolgende Lohnersatzleistungen:

Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Insolvenzgeld, Arbeitslosenhilfe, Übergangsgeld, Altersübergangsgeld, Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag, Unterhaltsgeld als Zuschuß, Eingliederungshilfe und Überbrückungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz, das aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld und die aus Landesmitteln ergänzten Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds zur Aufstockung des Überbrückungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz sowie Leistungen nach § 10 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die dem Lebensunterhalt dienen,
Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleistungen nach dem Fünften Sechsten, oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch, dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
Mutterschaftsgeld, Zuschuß zum Mutterschaftsgeld, die Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz sowie den Zuschuß nach § 4a der Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden Landesregelung,
Arbeitslosenbeihilfe oder Arbeitslosenhilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz,
Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz
Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz,
steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge,
Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz,
Vorruhestandsgeld nach der Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld vom 8. Februar 1990 .
siehe hierzu auch:

Lexikon:

Arbeitslohn
Lohnsteuer

Rechtsprechung:

BFH 19.12.2001 - I R 63/00
BFH 9.8.2001 - III R 50/00

Norm:

§ 32b EStG


 
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