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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Lohnkonto
Lohnkonto

Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto zu führen. In das Lohnkonto sind die für den Lohnsteuerabzug erforderlichen Merkmale aus der Lohnsteuerkarte oder aus einer entsprechenden Bescheinigung zu übernehmen. Bei jeder Lohnzahlung für das Kalenderjahr, für das das Lohnkonto gilt, sind im Lohnkonto die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns einschließlich der steuerfreien Bezüge sowie die einbehaltene oder übernommene Lohnsteuer einzutragen.

Ist die einbehaltene oder übernommene Lohnsteuer unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 3 EStG ermittelt worden, so ist dies durch die Eintragung des Großbuchstabens B zu vermerken. Ferner sind das

Kurzarbeitergeld,
das Schlechtwettergeld,
das Winterausfallgeld,
der Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz,
der Zuschuß nach § 4a Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden Landesregelung,
die Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz sowie
die nach § 3 Nr. 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge einzutragen.
Ist während der Dauer des Dienstverhältnisses in anderen Fällen der Anspruch auf Arbeitslohn für mindestens fünf aufeinander folgende Arbeitstage im wesentlichen weggefallen, so ist dies jeweils durch Eintragung des Großbuchstabens U zu vermerken.

Die Lohnkonten sind bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres, das auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung folgt, aufzubewahren.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Arbeitslohn

Norm:

§ 41 EStG


 
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