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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Lohnsteuerabführung |
Lohnsteuerabführung
Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer seiner Arbeitnehmer treuhänderisch einbehalten und spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraumes an das Finanzamt abzuführen. Hierbei muss er dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte befindet (Betriebsstättenfinanzamt) eine Steuererklärung einreichen, die die Summe der einzubehaltenden Lohnsteuer angibt, und die Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abführen. Die Lohnsteuer-Anmeldung ist auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben.
Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Hiervon abweichend kann in besonderen Fällen auch ein anderer Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum gelten.
Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 800 €, aber nicht mehr als 3.000 € betragen hat,
Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 800 € betragen hat.
Hat die Betriebsstätte nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahrs bestanden, so ist die für das Vorjahr abzuführende Lohnsteuer auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Wurde die Betriebsstätte neu eröffnet, ist die Lohnsteuer für den ersten vollen Kalendermonat auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dieser Betrag ist dann maßgebend für die Bestimmung des Lohnsteueranmeldezeitraums.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Lohnsteuer
Norm:
§ 41a EStG |
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