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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Lohnsteuerermäßigung
Lohnsteuerermäßigung

Die Lohnsteuer ermäßigt sich, wenn der Arbeitnehmer nachfolgende Freibeträge auf seiner Lohnsteuerkarte eintragen lässt.

Eintrag erfolgt, wenn die Summe nachfolgender Ausgaben 600 € übersteigt:

Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen,
Sonderausgaben, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro übersteigen,
außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33, 33a und 33b Abs. 6 und § 33c EStG
Betragsmäßig unbeschränkt können eingetragen werden:

die Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene,
Verlustvorträge
Steuervergünstigungen für Wohnungen, Baudenkmäler oder Gebäude in Sanierungsgebieten die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden und Steuervergünstigen nach 10g, 10h, 10i, nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes oder nach § 7 des Fördergebietsgesetzes,
die negative Summe aus Gewinneinkünften, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften,
negative Einkünfte aus Kapitalvermögen,
das Vierfache der Steuerermäßigung nach § 34f,
Kinderfreibeträge für jedes Kind für das kein Anspruch auf Kindergeld besteht,
ein Hinzurechnungebetrag für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis
Die Gemeinde hat nach Anweisung des Finanzamts die Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten von Amts wegen einzutragen. Dabei ist der Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, erforderlichenfalls Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf das Kalenderjahr gleichmäßig zu verteilen. Der Arbeitnehmer kann beim Finanzamt die Eintragung der anderen Freibeträge beantragen. Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum 30. November des Kalenderjahrs gestellt werden, für das die Lohnsteuerkarte gilt.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Lohnsteuer
Lohnsteuerklassen

Norm:

§ 39a EStG


 
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