Buchführungsservice  
Papierkram.net - Home/Startseite Steuerinformationen Steuerlexikon Rechtlexikon
Suche:
News
Lexiken
 
papierkram
 
weitere Lexiken
 
Altersvorsorge
 
newsletter
eintragen austragen
       
Infodatenbank / Steuerlexikon

Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert.
 
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z





Lohnsteuerjahresausgleich
Lohnsteuerjahresausgleich

Der Arbeitgeber kann bzw. muss in bestimmten Fällen für seine Arbeitnehmer, die während des abgelaufenen Kalenderjahrs (Ausgleichsjahr) ständig in einem Dienstverhältnis gestanden haben, einen Lohnsteuerjahresausgleich vornehmen. Einbehaltene Lohnsteuer kann für das Ausgleichsjahr erstattet werden, vorausgesetzt die einbehaltene Lohnsteuer übersteigt die Lohnsteuer die auf den Jahresarbeitslohn entfällt.

Haben Arbeitgeber im Kalenderjahr mindestens 10 Arbeitnehmer (Lohnsteuerkarte lag vor) beschäftigt sind sie zum Lohnsteuerjahresausgleich verpflichtet. Der Lohnsteuerjahresausgleich darf nicht durchgeführt werden, wenn:

der Arbeitnehmer es beantragt oder
der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für einen Teil des Ausgleichsjahrs nach den Steuerklassen V oder VI zu besteuern war oder
der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahrs nach den Steuerklassen III oder IV zu besteuern war oder
auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ein Hinzurechnungsbetrag eingetragen ist oder
der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld, Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz oder steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge bezogen hat oder
die Anzahl der im Lohnkonto eingetragenen oder auf der Lohnsteuerkarte bescheinigten Großbuchstaben U mindestens eins beträgt oder
der Arbeitslohn im Ausgleichsjahr unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale zu besteuern war oder
der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, die von der Lohnsteuer freigestellt waren.
Für den Lohnsteuer-Jahresausgleich ist der Jahresarbeitslohn aus dem Dienstverhältnis und aus etwaigen vorangegangenen Dienstverhältnissen festzustellen. Hierzu zählen neben dem laufenden Arbeitslohn auch sie sonstigen Bezüge, die Sachbezüge und die vermögenswirksamen Leistungen. Außerordentliche Einkünfte, steuerfreier Arbeitslohn und pauschal versteuerter Arbeitslohn ist nicht hinzuzurechnen. Die Summe der Bezüge ist um den Versorgungsfreibetrag, den Altersentlastungsbetrag und um die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträge zu kürzen.

Ein Lohnsteuerjahresausgleich darf nicht erfolgen, wenn auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag eingetragen worden ist.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Lohnsteuer
Lohnsteuerpauschalierung

Norm:

§ 42b EStG


 
papierkram.net
 
eXTReMe Tracker