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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Lohnsteuerkarte |
Lohnsteuerkarte
Für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer muss die Gemeinde für jedes Kalenderjahr unentgeltlich eine Lohnsteuerkarte nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausstellen und übersenden. Beschränkt einkommensteuerpflichige Arbeitnehmer erhalten vom Betriebsstättenfinanzamt eine Lohnsteuerbescheinigung.
Steht ein Arbeitnehmer nebeneinander bei mehreren Arbeitgebern in einem Dienstverhältnis, so hat die Gemeinde eine entsprechende Anzahl Lohnsteuerkarten unentgeltlich auszustellen und zu übermitteln. Wenn eine Lohnsteuerkarte verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört worden ist, hat die Gemeinde eine Ersatz-Lohnsteuerkarte auszustellen. Hierfür kann die ausstellende Gemeinde von dem Arbeitnehmer eine Gebühr bis 5 € erheben. Die Gemeinde hat die Ausstellung einer Ersatz-Lohnsteuerkarte dem für den Arbeitnehmer örtlich zuständigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.
Die Gemeinde hat auf der Lohnsteuerkarte insbesondere einzutragen: die Steuerklasse, die Zahl der Kinderfreibeträge, die Religionszugehörigkeit, die Behinderten- und Hinterbliebenden-Pauschbeträge und Kinder. Kinder sind nur dann einzutragen, wenn diese das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben und unbeschränkt steuerpflichtig sind. Durch das Finanzamt werden folgende Angaben eingetragen: Kinder die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben und Kinder die im Ausland leben, Pflegekinder und Freibeträge.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragung der Steuerklasse und der Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte umgehend ändern zu lassen, wenn die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte von den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahrs zu seinen Gunsten abweicht.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitnehmer
beschränkte Steuerpflicht
unbeschränkte Steuerpflicht
Steuerklassen
Norm:
§ 39 EStG |
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