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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Mahlzeiten
Mahlzeiten

Gewährt der Arbeitgeber Zuschüsse für die Mahlzeiten des Arbeitnehmers, so sind diese Zuschüsse nicht mit ihrem tatsächlichen Wert, sondern mit dem Sachbezugswert zu bewerten. Den amtlich festgelegten Sachbezugswert muss der Arbeitnehmer als geldwerten Vorteil versteuern. Für das Frühstück beträgt der Sachbezugswert 1,44 € (2004)/ 1,43 € (2003) pro Tag und für das Mittagessen sowie für das Abendessen 2,58 € (2004)/ 2,55 € (2003) pro Tag.

Bei Barzuschüssen des Arbeitgebers, die in Form von Essenmarken oder Essengutscheinen bzw. Restaurantschecks die an den Arbeitnehmer verteilt werden und die die Gaststätte oder eine vergleichbare Einrichtung in Zahlung nimmt, ist folgendes zu beachten: Zu bewerten ist nicht der Wert der Essenmarkte, sondern der maßgebende Sachbezugswert, wenn tatsächlich eine Mahlzeit abgegeben wird und für jede Mahlzeit lediglich eine Essenmarke in Zahlung gegeben wird. Zudem darf der Verrechnungswert der Essenmarkte den amtlichen Sachbezugswert einer Mahlzeit um nicht mehr als 6,10 € übersteigen.

Die Essenmarke darf zudem nicht für Tage ausgegeben werden, an denen der Arbeitnehmer eine Dienstreise durchführt oder eine Einsatzwechseltätigkeit ausübt. Für Tage, an denen der Arbeitnehmer nicht anwesend ist, muss der Arbeitgeber die Abwesenheit (infolge einer Dienstreise, Urlaub, Erkrankung) feststellen und die Essenmarken zurückfordern. Er kann aber auch in den Folgemonaten die Ausgabe der neuen Essenmarken um die Abwesenheitstage vermindern. Eine Rückforderung ist nicht notwendig, wenn der Arbeitnehmer lediglich an drei Arbeitstagen Dienstreisen durchgeführt oder im Monat nicht mehr als 15 Essenmarken erhalten hat.

Praxistipp:
Die Versteuerung der Sachbezugswerte kann auch pauschal mit 25 Prozent erfolgen, dadurch fallen für beide Seiten, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, keine Sozialbeiträge an.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Bewirtungsaufwendungen
Sachbezugswerte

Norm:

§ 8 Abs. 2 EStG
R 31 LStR


 
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