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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Mietkautionskonto
Mietkautionskonto

Zinseinnahmen aus einem Mietkautionskonto stehen grundsätzlich dem Mieter zu und müssen auch von ihm versteuert werden. Liegt kein Freistellungsauftrag vor, muss die Bank einen Zinsabschlag von 30 Prozent einbehalten und an das Finanzamt abführen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Zinsabschlag
Kapitalertragsteuer
Freistellungsauftrag
Sparerfreibetrag

Ratgeber:

Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer Teil 1
Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer Teil 2

Norm:

§ 43 EStG


 
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