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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Mini-Job |
Mini-Job
Die Neuregelung zum 400 €-Job (Mini-Job) trat am 1.4.2003 in Kraft ("Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" . Eine geringfügige Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt vor, wenn der Arbeitslohn nicht höher ist als 400 EUR im Monat ist.
Der Arbeitgeber muss auf den Arbeitslohn eine Pauschalabgabe von 25 Prozent entrichten. Diese setzt sich wie folgt zusammen:
12 % für die gesetzliche Rentenversicherung,
11 % für die gesetzliche Krankenversicherung, falls Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind,
2 % für die Steuer, und zwar für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.
Sind Beschäftigte privat versichert oder gesetzlich nicht krankenversichert, verringert sich die Mini-Job Pauschale auf 14 Prozent.
Wird eine haushaltsnahe Tätigkeit in einem Privathaushalt ausgeübt, verringert sich das Entgelt an die Bundesknappschaft auf 12 Prozent. Es setzt sich dann wie
folgt zusammen:
5 % für die gesetzliche Rentenversicherung (§ 172 Abs. 3a SGB VI),
5 % für die gesetzliche Krankenversicherung, falls Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (§ 249b SGB V),
2 % für die Steuer, und zwar für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag (§ 40a Abs. 2 EStG).
Sind Beschäftigte privat versichert oder gesetzlich nicht krankenversichert, verringert sich bei einer haushaltsnahen Tätigkeit die Mini-Job Pauschale auf 7 Prozent.
Neben der Pauschale von 25 Prozent und 12 Prozent haben Arbeitgeber mit weniger als 30 Beschäftigten zusätzlich 1,3 Prozent Umlage zu entrichten. Damit wird eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und bei Mutterschutz Erstattungsansprüche des Arbeitgbers gegenüber der Knappschaft erworben.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
geringfügige Beschäftigung
Lohnsteuerpauschalierung
Ratgeber:
Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung Teil 1
Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung Teil 2
Norm:
§ 35a EStG
§ 40a EStG |
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