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Mittelbare Grundstücksschenkung
Mittelbare Grundstücksschenkung

Wird ein Geldbetrag mit der Auflage verschenkt, hierfür eine Immobilie/ Grundstück zu erwerben, liegt eine mittelbare Grundstücksschenkung vor. Damit wird unterstellt, dass nicht ein Gelbetrag, sondern eine Immobilie Gegenstand der Schenkung war. Eine mittelbare Grundstückschenkung kann zum Vorteil des Steuerpflichtigen aber auch zu seinem Nachteil sein.

Nachteilig wirkt sich die mittelbare Grundstücksschenkung bei der Eigenheimzulage aus. Kann das Finanzamt nachweisen, dass eine mittelbare Grundstückschenkung vorliegt, wird keine Eigenheimzulage gewährt. Denn Voraussetzung für die Eigenheimzulage ist, dass die Immobilie selbst erworben worden ist.

Von Vorteil ist die mittelbare Grundstückschenkung bei der Schenkung- und bei der Erbschaftsteuer (vorweggenommene Erbfolge). Wird ein Geldbetrag mit der Auflage zugewendet, hierfür eine Immobilie zu erwerben, unterliegt nicht der Geldbetrag der Schenkung- oder Erbschaftsteuer, sondern die hiermit erworbene Immobilie. Dies führt regelmäßig zu einer geringeren Steuerlast.

Praxistipp:
Um die Gewährung der Eigenheimzulage nicht zu gefährden, sollt zwischen der Schenkung eines Geldbetrages und dem Erwerb einer Immobilie/ Grundstück kein sachlicher oder zeitlicher Zusammenhang existieren. Unschädlich ist, wenn mit geschenkten Geldern Kredite für eine vorab erworbene Immobilie/ Grundstück zurück gezahlt werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Eigenheimzulage/ Anspruchsberechtigte
Schenkungsteuer
Erbschaftsteuer

Ratgeber:

Erben und Schenken Teil 1
Erben und Schenken Teil 2

Norm:

§ 10e EStG
ErbStG


 
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