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Mitunternehmer
Mitunternehmer

Wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist, wird steuerrechtlich als Mitunternehmer bezeichnet. Damit sind Mitunternehmer Personen, die unternehmerische Initiative entfalten und unternehmerisches Risiko tragen.

Auch der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft gilt als Mitunternehmer. Dies gilt, auch wenn er kein Kapital in die Kommanditgesellschaft eingebracht hat und wenn er im Vergleich zu den anderen Gesellschaftern (Kommantitisten), also im Innenverhältnis, die Position eines Angestellten inne hat. Dem gegenüber ist ein Kommanditist auch bei gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechten Darlehensgeber und nicht Mitunternehmer der Kommanditgesellschaft. Somit sind seine Einkünfte aus der Gesellschaft als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu qualifizieren.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Personengesellschaften
Sonderbetriebsvermögen

Norm:

§ 15 EStG


 
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