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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Mitwirkungspflichten
Mitwirkungspflichten

Der Steuerpflichtige ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung eines steuerrechtlichen Sachverhaltes verpflichtet. Er kommt der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass er steuererhebliche Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegt und die ihm bekannten Beweismittel angibt. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

Auch bei ausländischen Sachverhalten besteht die Mitwirkungspflicht, so haben die Beteiligten Sachverhalte aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Gerade bei ausländischen Sachverhalten besteht eine erhöhte Miwirkungspflicht des Steuerpflichtigen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht kann zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlage führen.

Umfangreiche Mitwirkungspflichten sind im Rahmen einer Außenprüfung und bei einer Steuerfahndung zu erfüllen. So hat der Steuerpflichtige bei einer Aussenprüfung insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben und die Finanzbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse zu unterstützen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Auskunftsverweigerungsrecht
Außenprüfung

Norm:

§ 90 AO


 
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