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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Nennkapital
Nennkapital

Anteilseigener einer Kapitalgesellschaft müssen bei Gründung der Gesellschaft ein Stammkapital (Nennkapital) in die Gesellschaft einbringen. Wird eine GmbH gegründet, beträgt das Mindeststammkapital der Gesellschaft 25.000 €. Jeder Gesellschafter ist zu einer Mindesteinlage von 500 € verpflichtet. Bei Gründung einer Aktiengesellschaft beträgt das Mindestgrundkapital 50.000 €. Die Haftung der Gesellschafter ist auf das Stammkapital (bei einer GmbH) bzw. auf das Grundkapital (bei einer AG) beschränkt.

Rücklagen einer Kapitalgesellschaft können in Nennkapital umgewandelt werden. Dieses Nennkapital ist gesondert auszuweisen. Kommt es zur Kapitalherabsetzung, gilt dieses Nennkapital als zuerst ausgezahlt. Bei Rückzahlung liegt eine Gewinnausschüttung vor. Anteilseigner der Kapitalgesellschaft erzielen dann Einkünfte aus Kapitalvermögen. Hierbei kommt das Halbeinkünfteverfahren zur Anwendung. Seit dem Jahr 2001 hat dieses Verfahren das Anrechnungsverfahren abgelöst. Das Halbeinkünfteverfahren bewirkt eine steuerliche Belastung aller Gewinne (ausgeschüttete, einbehaltene) mit 25 Prozent Kapitalertragsteuer. Gewinnausschüttungen unterliegen dann nochmals beim Anteilseigner der Besteuerung. Hierbei wird die Hälfe der Gewinnausschüttung mit 20 Prozent Kapitalertragsteuer belastet. Die vorab gezahlte Kapitalertragsteuer kommt bei der jährlichen Veranlagung zur Einkommensteuer zur Anrechnung.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Dividende
Kapitalertragsteuer
Halbeinkünfteverfahren

Ratgeber:

Besteuerung der AG
Besteuerung der GmbH

Norm:

§ 5 GmbHG
§ 7 AktG
§ 28 KStG


 
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