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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Nicht abzugsfähige Ausgaben
Nicht abzugsfähige Ausgaben

Nachfolgende Ausgaben können steuerlich nicht geltend gemacht werden. Hiervon wird nur abgewichen, insofern die Ausgaben als Sonderausgaben oder als aussergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.

Ausgaben für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen. Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (hierunter fallen Ausgaben wie angemessene Berufskleidung die auch im Alltag angezogen werden kann);
Freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen;
Die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen;
In einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.
siehe hierzu auch:

Lexikon:

Lebensführungskosten
Außergewöhnliche Belastung
Sonderausgaben

Ratgeber:

Steuern sparen mit der Familie
Steuerwegweiser für Behinderte

Norm:

§ 12 EStG


 
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