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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

Nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes dürfen folgenden Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern:

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, insofern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Gegenstände im Wirtschaftsjahr insgesamt 40 € nicht übersteigen;
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 80 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich ausserhalb des Ortes eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen, soweit sie den Verpflegungsmehraufwand (siehe Lexikon) übersteigen;
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten;
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer;
weitere Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie als unangemessen anzusehen sind;
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder sowie Hinterziehungszinsen für nicht gezahlte betriebliche Steuern;
Bestechungsgelder;
Spenden an politische Parteien und Mitgliedsbeiträge.
siehe hierzu auch:

Lexikon:

Geschenke
Verpflegungsmehraufwand
Spenden
Arbeitszimmer
Bestechungsgelder

Norm:

§ 4 Abs. 5 und 7 EStG


 
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