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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Nichtveranlagungsbescheinigung
Nichtveranlagungsbescheinigung

Das Wohnsitzfinanzamt erteilt dem Steuerpflichtigen eine Nichtveranlagungsbescheinigung, wenn seine zukünftigen Einkünfte so gering sind, dass eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht zu erwarten ist. Die Bescheinigung wird für eine maximale Geltungsdauer von drei Jahren und nur unter dem Vorbehalt des Widerrufes ausgestellt.

Eine Nichtveranlagungsbescheinigung sollte ausgestellt werden, wenn der Steuerpflichtige nur geringe Einkünfte bezieht aber verhältnismäßig hohe Erträge aus Kapitalvermögen erzielt. Dies ist im Normalfall bei Rentnern und in Ausnahmefällen bei Studenten gegeben. Da die Kreditinstitute bei Überschreitung des Freibetrags zur Einbehaltung der Kapitalertragsteuer verpflichtet sind, muss der Steuerpflichtige trotz geringer Einkünfte im Jahresverlauf Steuern zahlen. Um eine Rückerstattung zu erreichen, ist dann das Ausfüllen einer Steuerklärung für ihn unausweichlich. Die Einbehaltung der Kapitalertragsteuer durch das Kreditinstitut kann der Steuerpflichtige jedoch durch Abgabe einer Nichtveranlagungsbescheinigung vermeiden. Die Bescheinigung sollte rechtzeitig beim Kreditinstitut eingereicht werden, denn dann ist die Bank oder die Sparkasse nicht mehr zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet und die Besteuerung der Kapitalerträge kann somit vermieden werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Kapitalertragsteuer

Ratgeber:

Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer Teil 1
Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer Teil 2


 
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