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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Notwendiges Betriebsvermögen
Notwendiges Betriebsvermögen

Als Betriebsvermögen gelten alle Wirtschaftsgüter, die nach ihrer Art und nach ihrer Funktion in einem betrieblichen Zusammenhang stehen. Aus steuerlicher Sicht ist zwischen dem notwendigem und dem gewillkürten Betriebsvermögen zu unterscheiden.

Notwendiges Betriebsvermögen:

Hierzu gehören alle Wirtschaftsgüter, die ausschliesslich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden und deren betrieblicher Nutzungsanteil über 50 Prozent beträgt. Diese Wirtschaftsgüter sind auch dann Betriebsvermögen, wenn sie aufgrund eines Versäumnisses nicht in der Buchführung ausgewiesen worden sind. Bei einer nachträglichen Aufnahme dieser Wirtschaftsgüter kommt es zu einer berichtigenden Einbuchung. Bei späteter Einbuchung ist das Wirtschaftsgut mit dem Wert zu aktivieren, der zu Buche stehen würde, wenn das Wirtschaftsgut von Anfang an richtig bilanziert worden wäre.

Praxistipp:
Besonders bei abschreibungspflichtigen Wirtschaftsgütern sollte in jedem Fall eine Aktivierung nach Anschaffung erfolgen. Wird das Wirtschaftsgut erst in späteren Jahren aktiviert, geht die Abschreibungen verloren, da ein Ansatz mit dem dann theoretisch zu Buche stehenden Wert erfolgen muss und die Abschreibung der vergangenen Jahre nicht im Jahr der Aktivierung nachgeholt werden kann.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Einnahmen-/Überschussrechnung
Betriebsvermögensvergleich

Rechtsprechung:

BFH 24.10.2002 - X R 153/97
BFH 31.5.2001 - IV R 168/78

Norm:

R 13 EStR


 
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