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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Offenbare Unrichtigkeiten |
Offenbare Unrichtigkeiten
Bei einer offenbaren Unrichtigkeit können Steuerbescheide innerhalb der Festsetzungsverjährung geändert werden. Zu den offenbaren Unrichtigkeiten gehören Schreib- oder Rechenfehler sowie ähnliche offenbare Unrichtigkeiten. Eine falsche Rechtsanwendung, die zu einer erhöhten Besteuerung geführt hat, gehört jedoch nicht zu einer offenbaren Unrichtigkeit. Ohne Bedeutung ist, ob die offenbare Unrichtigkeit aus dem Steuerbescheid erkennbar war.
Bei der offenbaren Unrichtigkeit muss es sich um einen Fehler des Finanzamtes handeln. Diese Voraussetzung gilt auch dann als gegeben, wenn das Finanzamt unrichtige Angaben des Steuerpflichtigen aus dessen Steuerklärung übernommen hat. Das Finanzamt ist nicht zu einer Berichtigung verpflichtet. Bei einer abgelehnten Berichtigung kann der Steuerpflichtiger gegen die Entscheidung Einspruch einlegen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Einspruch
Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
Ratgeber:
Der Steuerbescheid
Norm:
§ 129 AO |
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