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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Opfergrenze |
Opfergrenze
Unterhaltsleistungen dürfen im Allgemeinen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, als sie in einem angemessen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen Mittel für die Bestreitung des Lebensbedarfs für sich sowie gegebenenfalls für seine Ehefrau und seine Kinder verbleiben.
Die Opfergrenze ist unabhängig davon zu beachten, ob die unterhaltene Person im Inland oder im Ausland lebt. Ohne Bedeutung ist die Opfergrenze bei Unterhaltsaufwendungen für den Ehegatten.
Die Opfergrenze beträgt 1 Prozent je volle 511 € des Nettoeinkommens. Dabei darf die ermittelte Opfergrenze 50 Prozent nicht übersteigen. Muss der Steuerpflichtige für seine Ehefrau und für Kinder sorgen, so verringert sich die Opfergrenze um jeweils 5 Prozent je Kind zuzüglich um 5 Prozent für die Ehefrau.
Beispiel:
Nettoeinkommen 15.000 €
1% je volle 511 € 29 %
minus 1 Kind (5 %), Ehefrau (5 %) 10 %
Opfergrenze 19 %
Die Opfergrenze des Steuerpflichtigen beträgt 19 Prozent von seinem Nettoeinkommen (15.000 €): 2.850 €.
siehe hierzu auch:
Norm:
R 190 EStR
H 190 EStH |
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