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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Parteispenden |
Parteispenden
Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien werden durch eine steuerliche Ermäßigung und durch einen Sonderausgabenabzug begünstigt.
Die Steuerermäßigung beträgt 50 Prozent der Ausgaben, höchstens 767 € (Ledige)/ 1.534 € (Verheiratete). Dieser Betrag wird von der Steuerschuld abgezogen. Konnte dadurch nicht die gesamte Spende/ Mitgliedbeiträge steuerlich berücksichtigt werden, so greift dann der Sonderausgabenabzug. Der restliche Spendenbetrag kann in der Höhe von insgesamt 1.534 € (Ledige)/ 3.068 (Verheiratete) im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden.
Ermäßigt besteuert werden nur Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien im Sinne des § 2 Parteiengesetzes oder an Vereine ohne Parteicharakter, wenn diese Vereine mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene mitgewirkt haben und der Verein bei der letzten Wahl mindetstens ein Mandat errungen hat oder der Verein dem zuständigen Wahlorgan angezeigt hat, dass er mit eigenen Wahlvorschlägen an der nächsten Wahl teilnehmen will.
Beispiel:
Ein lediger Steuerpflichtiger spendet 3.000 € an politische Parteien.
Spende 3.000 €
./. steuerliche Ermäßigung (50 % = 1.500 €, maximal 767 €) ./. 767 €
= Restbetrag = 733 € (1.500 € ./. 767 €)
./. Sonderausgabenabzug (maximal 1.534 €) ./. 733 €
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Spenden
Sonderausgaben
Ratgeber:
Spendensteuerrecht
Norm:
§ 34g EStG
§ 10b EStG |
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