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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Pauschalierung der Einkommensteuer
Pauschalierung der Einkommensteuer

Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zweck der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren, sind soweit steuerfrei, wenn der Wert der Prämien 1.224 € im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der darüber liegende Betrag ist steuerpfichtig. Es kann jedoch eine pauschale Versteuerung vorgenommen werden.

Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer ist der gesamte Wert der Prämien, die den im Inland ansässigen Steuerpflichtigen zufliessen. Der Pauschsteuersatz beträgt 2 Prozent. Dabei gilt die pauschale Einkommensteuer als Lohnsteuer und ist vom Unternehmen beim zuständigen Finanzamt anzumelden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Pauschalierung der Lohnsteuer

Norm:

§ 37a EStG
§ 3 Nr. 38 EStG


 
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