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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Pauschalierung der Lohnsteuer
Pauschalierung der Lohnsteuer

Bei der Lohnsteuerpauschalisierung wird die Lohnsteuer nicht in Abhängigkeit von der Höhe des Arbeitslohns und anderen persönlichen Merkmalen erhoben, sondern mit einem bestimmten Prozentsatz.

Pauschalsteuersatz beträgt 25 Prozent:

Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 € durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.
Gelder für die Beköstgung von Arbeitnehmern: arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb, die an Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgegeben werden oder Barzuschüsse, die der Arbeitgeber an ein anderes Unternehmen leistet, das arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt. Voraussetzung ist, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart sind.
Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen.
Erholungsbeihilfen, wenn diese zusammen mit Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher gewährt worden sind, 156 € für den Arbeitnehmer, 104 € für dessen Ehegatten und 52 € für jedes Kind nicht übersteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden.
Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anläßlich einer Tätigkeit, soweit diese die dort bezeichneten Pauschbeträge um nicht mehr als 100 Prozent übersteigen.
Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Personalcomputern. Dies gilt auch für Zubehör und Internetzugang.
Pauschalsteuersatz beträgt 20 Prozent:

Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn beschäftigt werden (geringfügige Beschäftigung), die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 20 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kichensteuer erheben. Vorausgesetzt wird, dass eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des SGB IV vorliegt und der Arbeitgeber keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten muss.
Pauschalsteuersatz beträgt 15 Prozent:

Fartkostenzuschüsse, die der Arbeitgeber für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und täglicher Arbeitsstätte zahlt.
Pauschalsteuersatz beträgt 5 Prozent:

Wenn der Arbeitgeber bei Aushilfskräften, die er in seinem Betrieben der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt hat, auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte verzichtet und ausschließlich typisch land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten verrichtet werden. Aushilfskräfte sind Personen, die für die Ausführung und für die Dauer von Arbeiten, die nicht ganzjährig anfallen, beschäftigt werden.
Pauschalsteuersatz beträgt 2 Prozent:

Bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis im Sinne des SGB IV, für das Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten sind, kann der Arbeitgeber einen einheitlichen Pauschalsteuersatz von 2 Prozent des Arbeitsentgelts erheben. In diesem Steuersatz ist der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer bereits enthalten.
Bei sonstigen Bezügen in größerer Menge und bei einer Nacherhebung von Lohnsteuer kann eine besonderer Pauschalsteuersatz zur Anwendung kommen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Lohnsteuer
Direktversicherung
betriebliche Altersvorsorge

Ratgeber:

Aushilfen, Ferienjobber und Studenten

Norm:

§ 40 EStG
§ 40a EStG
§ 40b EStG


 
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