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Pensionskasse
Pensionskasse

Eine Pensionskasse ist eine Versorgungseinrichtung für die betriebliche Altersvorsorge, die selbstständig rechtsfähig ist. Beiträge zur Pensionskasse werden ausschließlich vom Arbeitgeber oder gemeinsam von Arbeitgeber und Arbeitnehmer erbracht.

Rechtslage bis zum 31.12.2004:

In die Pensionskasse eingezahlte Beträge sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Werden die Voraussetzungen für eine Direktversicherung erfüllt, kann für Beiträge, die einen Betrag von 1.752 € jährlich nicht übersteigen, die Lohnsteuerpauschalierung in Anspruch genommen werden.

Seit dem 1.1.2002 sind Beitragsleistungen des Arbeitgebers aus einem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds steuerfrei, wenn sie im Kalenderjahr vier Prozent der Beitragsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigen. Die Beitragsbemessungsgrenze lag im Jahr 2002 bei 54.000 €. Damit waren 2.160 € (4% von 54.000 €) steuerfrei. Wird ein höherer Betrag in die Pensionskasse eingezahlt, kann für den Mehrbetrag die Lohnsteuerpauschalierung in Anspruch genommen werden.

Rechtslage ab dem 1.1.2005:

Beiträge des Arbeitgeber zum Aufbau einer nicht kapitaldeckenden betrieblichen Altersvorsorge an eine Pensionskasse können pauschal mit 20 Prozent der Lohnsteuer unterworfen werden. Die Zuwendungen des Arbeitgebers darf jedoch 1.752 Euro nicht übersteigen.

Beiträge des Arbeitgebers zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge (Auszahlung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans) unterliegen nicht der Besteuerung, wenn die Beiträge im Kalenderjahr vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (= 2.472 Euro im Jahr 2004) in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht übersteigt. Damit wird bei einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen. Der Höchstbetrag (= vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten) erhöht sich um 1.800 Euro, falls die Versorgungszusage nach dem 31.12.2004 erteilt wurde.

Stammen die in eine Pensionskasse eingezahlten Beträge aus einer Gehaltsumwandlung, so sind die Beträge bis zum 31.12.2008 sozialversicherungsfrei. Die Beträge dürfen jedoch vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Rente
Direktversicherung
Lohnsteuerpauschalierung

Norm:

§ 3 EStG
§ 40b EStG
R 129 LStR


 
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