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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Pensionsrückstellung
Pensionsrückstellung

Verpflichtet sich der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer im Fall eines Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis eine betriebliche Altersvorsorge zu gewähren, dann kann eine Pensionsrückstellung gebildet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

schriftliche Pensionszusage,
kein beliebiges Widerrufsrecht des Arbeitgebers,
Rechtsanspruch auf Pensionsleistungen,
Gewinnermittlung des Arbeitgebers durch Betriebsvermögensvergleich.
Bei der Bildung von Pensionsrückstellungen entsteht kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Erst beim Bezug von Leistungen (Pensionszahlung) durch den Arbeitnehmer liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis vor.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Arbeitslohn
Betriebsvermögensvergleich

Norm:

§ 6a EStG


 
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