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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Pensionszusage
Die Pensionszusage ist eine gängige Form der betrieblichen Altersversorgung. Bei der Pensionszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer unmittelbar Versorgungsleistungen zu erbringen.

Die Pensionszusage muss nicht auf Rentenzahlungen aufbauen, sie kann auch Kapitalleistungen vorsehen.

Der Arbeitgeber ist für die Finanzierung der Versorgungsleistungen verantwortlich, die in der Regel während der Anwartschaftszeit über Pensionsrückstellungen erfolgt. Bei der Anlage von Deckungsmitteln gibt es keine Beschränkungen. Die Mittel können also im Betrieb investiert werden, zum Abschluss einer Rückdeckungsversicherung zur Leistungserfüllung verwendet werden oder in Fonds angelegt werden.

Unverfallbare Versorgungsanwartschaften und laufende Renten aus der Pensionszusage sind vom Unternehmen beim Pensions-Sicherungs-Verein aG für den Fall der Insolvenz zu sichern. Für den Arbeitgeber besteht generell eine Passivierungspflicht, d.h. Pensionsrückstellungen müssen bei Erteilung einer Versorgungszusage (frühestens ab dem vollendeten 30. Lebensjahr des Mitarbeiters) gebildet werden. Zuführungen zu Pensionsrückstellungen und Versorgungszahlungen sind Aufwendungen und Rückstellungsauflösungen Erträge. Die Finanzierungsaufwendungen beim Arbeitnehmer im Fall einer Gehaltsumwandlung werden nicht besteuert. Erst in der Leistungsphase unterliegen die Rentenzahlungen unter Beachtung des Versorgungsfreibetrages (40% der Leistung, maximal 3.072 EUR) der vollen Lohnbesteuerung (nachgelagerte Besteuerung).


 
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