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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Pflegekinder |
Pflegekinder
Ein Pflegekindschaftsverhältnis setzt voraus, dass das Kind im Haushalt der Pflegeeltern sein Zuhause gefunden hat und die Pfegeeltern zu dem Kind in einer familienähnlichen, auf längerer Dauer angelegten Beziehung, wie zu einem eigenen Kind, stehen. Hieran fehlt es, wenn ein Kind von vornherein nur für eine begrenzte Zeit in den Haushalt aufgenommen wird. Keine Pflegekinder sind Kostkinder. Hat ein Steuerpflichtiger mehr als sechs Kinder in seinen Haushalt aufgenommen, so wird vermutet, dass es sich um Kostkinder handelt. Für ein Pflegekindschaftsverhältnis wird ferner vorausgesetzt, dass kein Obhuts- und Pfegeverhältnis zu den leiblichen Eltern mehr besteht. Gelegentliche Besuchskontakte stehen dem nicht entgegen.
Nicht mehr vorausgesetzt wird, dass die Pflegeperson das Kind zu einem nicht unwesentlichen Teil auf eigene Kosten unterhaltet. Das Kind darf aber nicht zu Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommen werden. Diese Neuregelung ist nicht erst ab 2004, sondern bereits in allen den Fällen anzuwenden, in denen der Einkommensteuerbescheid noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist.
Wird ein Kind als Pflegekind anerkannt, kann der Steuerpflichtige das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag beanspruchen und andere Vergünstigen, die für Kinder gewährt werden, nutzen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Kindergeld
Kinderfreibetrag
Ausbildungsfreibetrag
Betreuungsfreibetrag
Behinderte
Ratgeber:
Familienförderung
Norm:
§ 32 Abs. 1 EStG
R 177 EStR |
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