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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Pflegepauschbetrag
Pflegepauschbetrag

Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, kann der Steuerpflichtige an Stelle einer Steuerermäßigung nach § 33 Einkommensteuergesetz (vgl. Lexikon: Außergewöhnliche Belastung) einen Pauschbetrag von 924 € im Kalenderjahr geltend machen (Pflege-Pauschbetrag). Hierfür müssen nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sein:

die pflegebdürftige Person ist nicht nur vorübergehend hilflos,
die Pflege wird im Inland entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und
der Pfleger oder die Pflegerin erhält kein Entgelt für die Pflege.
Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pauschbetrag entsprechend der Anzahl der Pflegepersonen geteilt.

Für ein schwer behindertes Kind steht den Eltern der Pflegepauschbetrag unabhängig davon zur Verfügung, wie das für das Kind erhaltene Pflegegeld verwendet wird. (§ 52 Abs. 46 a EStG)

Praxistipp:
Der Pflegepauschbetrag wird nur dann gewährt, wenn die Pflegeperson hilflos ist. Die Hilflosigkeit muss von einer amtlichen Stelle belegt werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Außergewöhnliche Belastung

Ratgeber:

Steuerwegweiser für Behinderte

Norm:

§ 33b Abs. 6 EStG
§ 52 Abs. 46 a EStG


 
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