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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Prämien |
Prämien
Prämien gehören teilweise zu den steuerfreien Einnahmen, sie können aber auch steuerpflichtig sein. Es werden folgende Prämien unterschieden:
Sachprämien,
Bergmannsprämien,
Stilllegungsprämien und
Prämien für Verbesserungsvorschläge.
Sachprämien: Sachprämien die der Steuerpflichtige für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, gehören zu den steuerfreien Einnahmen, wenn die Prämien einen Wert von 1.224 € im Kalenderjahr nicht übersteigen und in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren gewährt werden, dass zum Zweck der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr durchgeführt wird.
Bergmannsprämien: Prämien die nach dem Gesetz über Bergmannsprämien gewährt werden, gehören zu den steuerfreien Einnahmen.
Stilllegungsprämien: Prämien, die für die Stilllegung landwirtschaftlicher Nutzflächen auf Grund öffentlicher Förderprogramme gezahlt werden, sind nicht als Miet- und Pachtzinsen anzusehen und deshalb durch den Ansatz des Grundbetrags nach § 13a Abs. 4 EStG (Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen) abgegolten. Die Höhe des Grundbetrags richtet sich nach dem Hektarwert der selbst bewirtschafteten Fläche.
Prämien für Verbesserungsvorschläge: Prämien, die der Arbeitgeber für Verbesserungsvorschläge seines Arbeitnehmers zahlt, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Sie stellen keine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit dar, die einer verminderten Besteuerung unterliegt, wenn sie nicht nach dem Zeitaufwand des Arbeitnehmers, sondern ausschließlich nach der Kostenersparnis des Arbeitgebers in einem bestimmten künftigen Zeitraum berechnet werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitslohn
Norm:
§ 3 EStG
R 130 EStR
H 200 EStH |
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