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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Private Krankenversicherung
Bei der privaten Krankenversicherung (PKV) können sich Personen versichern, deren Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt (kurz BBG) oder die nicht angestellt sind. Am häufigsten sind Beamte, Selbständige und leitende Angestellte in der privaten Krankenversicherung. In der privaten Krankenversicherung muss jedes Familienmitglied versichert werden, d.h. für jedes zusätzliche Mitglied ist ein eigener Versichertenbeitrag zu leisten. Im Allgemeinen gilt der Grundsatz: je jünger (und gesünder) der Versicherungsnehmer ist, desto geringer ist der zu zahlende Beitrag. Zusätzlich wird zwischen Männern und Frauen unterschieden. Die Unterschiede nach (Eintritts-)alter sind durch die Rücklagenbildung für das Alter begründet, die gesetzlich vorgeschrieben ist. Bei der PKV besteht kein Kontrahierungszwang, d.h. die privaten Krankenversicherungen können Menschen auf Grund von ALter oder Vorerkrankungen als Kunden ablehnen oder ihnen deutlich erhöhte Prämien abverlangen.

Über die Behandlungskosten nach einem Arztbesuch erhält der Versicherte eine Rechnung direkt vom behandelnden Arzt. Die Behandlungskosten eines Arztbesuches müssen vom Versicherungsnehmer in der Regel vorgestreckt werden. Nachdem er die Rechnung bei seiner Versicherung eingereicht hat, bekommt er die Kosten erstattet. Bei Krankenhausaufenthalten rechnet die Krankenkasse oft direkt mit dem behandelnden Arzt ab. Analog zahlt der Versicherte bei Medikamenten den tatsächlichen Preis und reicht anschließend das Rezept zur Erstattung ein.

Privat Versicherte zahlen keine Zuzahlung bei Medikamenten und keine Praxisgebühr. Einige Tarife der privaten Krankenversicherungen beinhalten jedoch eine Selbstbeteiligung: Die Versicherung tritt erst dann ein, wenn die jährlichen Arzt- und Medikamentenkosten einen bestimmten Betrag übersteigen. Dafür ist bei diesen Tarifen die Versicherungsprämie niedriger oder ein Teil des Beiträge wird zurückerstattet, wenn Leistungen nicht in Anspruch genommen wurden.


 
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