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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Private Lebensführung |
Private Lebensführung
Ausgaben, die im Zusammenhang mit der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen stehen, können steuerlich nicht geltend gemacht werden. Hiervon wird nur abgewichen, wenn die Aufwendungen den Sonderausgaben oder den aussergewöhnlichen Belastungen zugeordnet werden können. Dem gegenüber können Ausgaben die im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Hierbei muss eine Zuordnung der Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zur jeweiligen Einkunftsart erfolgen.
Sind Aufwendungen teilweise beruflich und teilweise privat veranlasst, ist festzustellen wie hoch der privat veranlasste Teil ist. Aufwendungen, die überwiegend beruflich / betrieblich (privater Anteil höchstens 10 Prozent) veranlasst sind, können im vollen Umfang als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtig werden. Dem gegenüber sind Aufwendungen, die ganz überwiegend privat veranlasst sind, als Lebensführungskosten zu betrachten. Können die Kosten jedoch leicht und einwandfrei nach einem objektiven Maßstab aufgeteilt werden, ist der berufliche Anteil als Werbungskosten / Betriebsausgabe berücksichtigungsfähig.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Betriebsausgaben
Sonderausgaben
Außergewöhnliche Belastung
Werbungskosten
Ratgeber:
Steuern sparen mit der Familie
Steuerwegweiser für Behinderte
Werbungskosten Teil 1: Allgemeines
Werbungskosten Teil 2: Häusliches Arbeitszimmer
Werbungskosten Teil 3: Umzug
Werbungskosten Teil 4: Entfernungspauschale
Norm:
§ 12 EStG
R 117 EStR |
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